Was ist das Umgangsrecht?
Umgang bedeutet persönlicher Kontakt: Besuche, Übernachtungen, Ferien, Telefonate und Videoanrufe. Die Grundregel steht in § 1684 Abs. 1 BGB.
Das Gesetz sieht den Umgang zuerst aus Sicht des Kindes. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und zugleich verpflichtet.
Das Umgangsrecht hängt nicht vom Sorgerecht ab. Sorgerecht heißt: Entscheidungen für das Kind treffen. Auch ein Elternteil ohne Sorgerecht hat deshalb ein Umgangsrecht.
Nach § 1626 Abs. 3 BGB gehört der Umgang mit beiden Eltern in der Regel zum Wohl des Kindes. Kindeswohl ist der Maßstab, an dem sich jede gerichtliche Entscheidung ausrichtet.
Hat der Vater ein Umgangsrecht, auch ohne Sorgerecht?
Ja. § 1684 BGB gilt für Mutter und Vater gleichermaßen. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder wer das Sorgerecht hat.
Für den leiblichen Vater, der rechtlich nicht als Vater gilt, gibt es eine eigene Regel. Das ist etwa der Fall, wenn ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt hat. Nach § 1686a BGB hat er ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat. Zusätzlich muss der Umgang dem Kindeswohl dienen.
Jeder Elternteil kann außerdem Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Das regelt § 1686 BGB. Gemeint sind etwa Gesundheit, Schule und Entwicklung.
Großeltern, Geschwister und andere Bezugspersonen
Großeltern und Geschwister haben nach § 1685 BGB ebenfalls ein Umgangsrecht. Die Hürde ist aber höher als bei Eltern. Der Umgang muss dem Wohl des Kindes dienen.
Dasselbe gilt für enge Bezugspersonen, die tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen haben. Das Gesetz nennt das eine sozial-familiäre Beziehung. Ein Beispiel ist ein früherer Partner, der lange mit dem Kind zusammengelebt hat.
Großeltern können ihr Recht notfalls selbst beim Familiengericht geltend machen. Das Gericht prüft dann, ob die Kontakte dem Kind guttun.
Wie oft? Umgangsregelung und erweiterter Umgang
Das Gesetz nennt keine feste Zahl an Tagen. Eltern können die Umgangsregelung frei vereinbaren. Eine Umgangsregelung legt fest, wann, wie oft und wo der Umgang stattfindet.
In der Praxis ist ein Wochenende alle zwei Wochen plus die Hälfte der Ferien häufig. Bei kleinen Kindern sind kürzere, häufigere Kontakte üblich.
Erweiterter Umgang ist kein Begriff aus dem Gesetz. Gemeint ist mehr Zeit als üblich, etwa zusätzliche Übernachtungen unter der Woche.
Auch Residenzmodell und Wechselmodell sind keine Gesetzesbegriffe. Beim Residenzmodell lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil. Beim Wechselmodell betreuen beide Eltern etwa gleich viel. Der Bundesgerichtshof hat am 1. Februar 2017 entschieden, dass ein Gericht ein Wechselmodell als Umgangsregelung anordnen kann (XII ZB 601/15).
Mit dem Vergleich von Umgangsmodellen sehen Sie, wie sich verschiedene Rhythmen über einen Monat verteilen.
Wann aus einem erweiterten Umgang ein Wechselmodell wird, erklärt unser Leitfaden Wechselmodell oder Residenzmodell.
Wer entscheidet während der Umgangszeit?
Viele Eltern streiten über Alltagsfragen beim anderen Elternteil. § 1687 Abs. 1 BGB teilt die Entscheidungen auf, wenn beide Eltern das Sorgerecht haben.
- Wichtige Fragen entscheiden beide Eltern gemeinsam. Dazu gehören etwa Schulwahl, Umzug oder größere Operationen.
- Alltagsfragen entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind gewöhnlich lebt.
- Fragen der tatsächlichen Betreuung entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind gerade ist. Das steht in Satz 4 der Vorschrift.
Zur tatsächlichen Betreuung zählen etwa Essen, Schlafenszeit und Freizeit während des Umgangs. Beide Eltern müssen dabei alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil belastet. Juristen nennen das Wohlverhaltenspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB).
Der erste Schritt nach der Trennung: das Jugendamt
Wenn Sie sich über den Umgang nicht einigen, ist das Jugendamt die erste Anlaufstelle. Nach § 18 Abs. 3 SGB VIII haben Eltern und Kinder einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung beim Umgang.
Das Jugendamt soll vermitteln, Kontakte herstellen und bei der Umsetzung einer Regelung helfen. Die Beratung ist kostenlos. Viele Jugendämter arbeiten dafür mit Beratungsstellen freier Träger zusammen.
Bereiten Sie das Gespräch vor. Bringen Sie einen Vorschlag für die Regelung mit und eine Übersicht, wie der Umgang bisher gelaufen ist. Ein sachliches Kontaktprotokoll hilft dabei mehr als eine Sammlung von Vorwürfen.
Eine Einigung sollten Sie schriftlich festhalten. Sie ist ohne Gericht nicht vollstreckbar, schafft aber Klarheit für beide Seiten.
Wenn der Umgang verweigert wird
Fällt ein Umgangstermin aus, halten Sie zuerst fest, was geplant war und was passiert ist. Schicken Sie eine kurze, sachliche Nachricht zur vereinbarten Übergabezeit. Unsere Anleitung zu verweigertem Umgang zeigt, wie ein prüfbarer Eintrag aussieht.
Klären Sie danach mit dem Jugendamt, ob eine Einigung möglich ist. Hilft das nicht, können Sie beim Familiengericht eine Umgangsregelung beantragen. Zuständig ist nach § 152 FamFG in der Regel das Amtsgericht am Wohnort des Kindes.
Für den Antrag brauchen Sie keine Anwältin und keinen Anwalt. Der Verfahrenswert beträgt nach § 45 FamGKG in der Regel 5.000 Euro. Die Gerichtsgebühr liegt bei einer halben Gebühr, derzeit 85,25 Euro. Wer wenig Geld hat, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Ohne gerichtliche Regelung oder gerichtlich gebilligten Vergleich lässt sich Umgang nicht zwangsweise durchsetzen. Deshalb lohnt sich bei wiederholten Ausfällen ein klarer Titel.
So läuft das Verfahren beim Familiengericht
Umgangsverfahren haben Vorrang. Nach § 155 FamFG soll der erste Termin spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Dieses Beschleunigungsgebot gilt nur für Aufenthalt, Umgang, Herausgabe des Kindes und Kindeswohlgefährdung. Im Termin hört das Gericht das Jugendamt an.
Das Gericht soll auf eine Einigung hinwirken (§ 156 FamFG). Billigt es eine Einigung, entsteht ein gerichtlich gebilligter Vergleich. Er ist wie ein Beschluss vollstreckbar.
Gelingt keine Einigung, erörtert das Gericht eine einstweilige Anordnung. Das ist eine vorläufige Regelung bis zur endgültigen Entscheidung (§ 49 FamFG).
Oft bestellt das Gericht einen Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG. Er vertritt die Interessen des Kindes im Verfahren. Bei einem möglichen Ausschluss des Umgangs ist die Bestellung Pflicht.
Das Gericht hört das Kind in der Regel persönlich an (§ 159 FamFG).
Was die amtliche Statistik zeigt
Das Statistische Bundesamt (Destatis) zählt jedes Jahr die erledigten Familiensachen. Für 2025 weist es 56.466 Verfahrensgegenstände zum Umgangsrecht vor den Amtsgerichten aus. Darin enthalten sind 10.201 einstweilige Anordnungen.
Familiensachen dauerten 2025 im Durchschnitt 5,8 Monate. Eine eigene Durchschnittsdauer nur für Umgangsverfahren veröffentlicht Destatis nicht. Ihr Verfahren kann deshalb deutlich kürzer oder länger dauern.
In etwa der Hälfte der Kindschaftssachen (rund 52 Prozent) bestellten die Gerichte einen Verfahrensbeistand. Mehr Zahlen zur Dauer finden Sie in unserem Beitrag zur Dauer von Sorge- und Umgangsverfahren.
Begleiteter Umgang, Einschränkung und Ausschluss
Das Gericht kann den Umgang einschränken oder ausschließen, wenn das zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das regelt § 1684 Abs. 4 BGB. Für längere Zeit oder auf Dauer geht das nur, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet wäre.
Ein milderes Mittel ist der begleitete Umgang. Dann findet der Kontakt nur statt, wenn eine dritte Person dabei ist. Das kann ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein.
Begleiteter Umgang kommt etwa nach langer Kontaktpause, bei Suchtproblemen oder bei Sorgen um die Sicherheit in Betracht. Er ist meist befristet.
Verletzt ein Elternteil die Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich, kann das Gericht eine Umgangspflegschaft anordnen (§ 1684 Abs. 3 BGB). Ein Umgangspfleger organisiert dann die Übergaben für eine begrenzte Zeit.
Durchsetzung: Ordnungsgeld, Vermittlung und Änderung
Hält sich ein Elternteil nicht an eine gerichtliche Regelung, kann das Gericht Ordnungsgeld festsetzen. Ein einzelnes Ordnungsgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 89 FamFG). Ist es nicht beizutreiben oder verspricht es keinen Erfolg, kommt Ordnungshaft in Betracht.
Kein Ordnungsmittel gibt es, wenn der Elternteil den Verstoß nicht zu vertreten hat. Ein Beispiel ist eine ärztlich bescheinigte Krankheit des Kindes. Deshalb zählen genaue, zeitnahe Aufzeichnungen.
Das Kind selbst darf nicht mit Zwang zum Umgang gebracht werden (§ 90 Abs. 2 FamFG).
Als ersten Schritt können Sie auch ein Vermittlungsverfahren beantragen (§ 165 FamFG). Das Gericht lädt dann beide Eltern zu einem Termin und erklärt die möglichen Folgen.
Passt eine Regelung nicht mehr, kann das Gericht sie ändern. Dafür braucht es triftige Gründe, die das Kindeswohl nachhaltig berühren (§ 1696 BGB).
Was Sie für Jugendamt und Gericht festhalten sollten
Im Umgangsstreit steht oft Aussage gegen Aussage. Datierte Einträge machen den Verlauf für Jugendamt, Verfahrensbeistand und Gericht nachvollziehbar.
- Geplante und tatsächliche Zeit: Notieren Sie zu jedem Termin, was vereinbart war und was stattgefunden hat. Ein Umgangszeit-Protokoll zeigt das Verhältnis über Monate.
- Ausgefallene Übergaben: Uhrzeit, Ort, wer anwesend war und welcher Grund genannt wurde. Dafür gibt es das Protokoll für ausgefallene Übergaben.
- Nachrichten im Zusammenhang: Sichern Sie ganze Verläufe statt einzelner Ausschnitte.
- Ersatztermine: angeboten, vereinbart, durchgeführt oder offen.
Schreiben Sie Beobachtungen, keine Vermutungen über Absichten. Halten Sie auch die Termine fest, die gut gelaufen sind. Ein ausgewogenes Protokoll wirkt glaubwürdiger.
Stand Oktober 2026: Reform geplant, aber nicht in Kraft
Es gilt das bisherige Recht. Das Bundesjustizministerium hat am 11. Mai 2026 einen Referentenentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts vorgelegt. Ein Referentenentwurf ist ein erster Gesetzentwurf aus dem Ministerium.
Der Entwurf würde Residenz- und Wechselmodell ausdrücklich im Gesetz nennen. Er soll außerdem regeln, wann der Umgang nach häuslicher Gewalt ausgeschlossen werden kann. Zudem würden sich die Paragrafennummern ändern.
Getrennt davon hat das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 einen Entwurf zum Gewaltschutz im Familienverfahren beschlossen. Teile davon sollen ab dem 1. Juli 2027 gelten.
Wir prüfen diese Seite erneut, sobald eines der Vorhaben im Bundestag weiterkommt.
Checkliste für das Gespräch beim Jugendamt
Nehmen Sie diese Punkte schriftlich mit. So bleibt das Gespräch beim Kind und bei den Fakten.
Vorlage für einen ausgefallenen Umgangstermin
Nutzen Sie diesen Aufbau für jeden einzelnen Termin, der nicht wie vereinbart stattgefunden hat.
DATUM:
GRUNDLAGE DER REGELUNG:
GEPLANTE UMGANGSZEIT:
ÜBERGABEORT:
WAS IST PASSIERT:
WER WAR ANWESEND:
NACHRICHTEN UND ANRUFE:
GENANNTER GRUND:
ERSATZTERMIN:
BELEGE:
UNKLARE PUNKTE:- Prüfbare Formulierung
Übergabe laut Vereinbarung vom 3. März um 17:00 Uhr. Ich war um 16:55 Uhr da. Nachricht um 17:08 Uhr: Das Kind komme heute nicht. Verlauf gesichert.
- Riskante Formulierung
Sie hat mir wieder absichtlich das Kind weggenommen und hält sich nie an irgendetwas.
Der Weg durch ein Umgangsverfahren
So sieht der typische Ablauf aus, wenn Eltern sich nicht einigen.
Einigungsversuch der Eltern, möglichst schriftlich festgehalten.
Beratung und Vermittlung durch das Jugendamt nach § 18 SGB VIII.
Antrag beim Familiengericht am Wohnort des Kindes.
Erster Termin spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn, mit Jugendamt.
Gebilligter Vergleich oder einstweilige Anordnung, oft mit Verfahrensbeistand.
Endentscheidung; bei Verstößen Vermittlungsverfahren oder Ordnungsgeld.
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Kostenlos testenHat ein Vater ohne Sorgerecht ein Umgangsrecht?
Ja. Nach § 1684 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Das gilt unabhängig vom Sorgerecht und davon, ob die Eltern verheiratet waren.
Was ist erweiterter Umgang?
Erweiterter Umgang ist kein gesetzlicher Begriff. Gemeint ist mehr Umgangszeit als im üblichen Modell, etwa zusätzliche Übernachtungen unter der Woche. Die genaue Aufteilung vereinbaren die Eltern oder legt das Gericht fest.
Ab welchem Alter darf ein Kind entscheiden, ob es zum anderen Elternteil geht?
Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Das Gericht hört das Kind persönlich an. Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht hat sein Wille. Eltern sollen den Umgang trotzdem aktiv unterstützen.
Darf ich den Umgang verweigern, wenn kein Unterhalt gezahlt wird?
Nein. Umgang und Unterhalt sind getrennte Fragen. Wer den Umgang wegen fehlenden Unterhalts verweigert, verletzt die Wohlverhaltenspflicht. Für Unterhalt gibt es eigene Wege, etwa über das Jugendamt als Beistand.
Wer zahlt die Fahrtkosten beim Umgang?
In der Regel trägt der Elternteil, der den Umgang ausübt, die Kosten selbst. Bei sehr weiten Wegen oder geringem Einkommen kann es Ausnahmen geben. Lassen Sie das im Einzelfall beraten.
Kann ich das Umgangsrecht einklagen?
Ja. Sie stellen beim Familiengericht am Wohnort des Kindes einen Antrag auf Regelung des Umgangs. Eine Anwältin oder ein Anwalt ist dafür nicht vorgeschrieben. Der erste Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
- Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 1685, 1686, 1686a Umgang mit Bezugspersonen, Auskunft, leiblicher Vater
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
- SGB VIII: § 18 Beratung und Unterstützung beim Umgangsrecht
- FamFG: §§ 155, 156, 158, 159 Verfahren in Kindschaftssachen
- FamFG: §§ 89, 90, 165 Ordnungsmittel und Vermittlungsverfahren
- Destatis: Statistik über Familiensachen 2025

